Lebensmittelsicherheit

Die Lebensmittelsicherheit hat höchste Priorität. Daher müssen alle Verkäufer & Verkäuferinnen sicherstellen, dass Lebensmittel den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und keine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Die Einhaltung von Hygiene- und Kennzeichnungsanforderungen ist essenziell, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Wir setzen uns dafür ein, eine sichere und vertrauenswürdige Handelsplattform zu gewährleisten.
Für Vorverpackte Lebensmittel
Wer vorverpackte Lebensmittel an Verbraucher verkauft, muss sicherstellen, dass alle verpflichtenden Angaben auf der Verpackung vorhanden sind. Diese Regelung gilt ebenso für Lebensmittel, die online angeboten werden. Das **BLV** bietet umfassende Informationen zu den erforderlichen Kennzeichnungen und deren Bedeutung.

1. Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung beschreibt die Art des Lebensmittels und muss klar erkennbar machen, um welches Produkt es sich handelt. Dadurch sollen Konsumentinnen und Konsumenten genau wissen, was sie kaufen, und das Produkt von ähnlichen Erzeugnissen unterscheiden können. Beispiele für Sachbezeichnungen sind „Vollmilchjoghurt“, „Konfitüre“, „Birchermüesli“, „Nussgipfel“ oder „Dessertcrème auf Sojabasis“.
Besondere Behandlungsangaben
Wenn ein Lebensmittel eine spezielle Behandlung durchläuft, die ohne entsprechende Kennzeichnung zu einer möglichen Verbrauchertäuschung führen könnte, muss diese Information in der Sachbezeichnung ergänzt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Lebensmittel, die nach dem Auftauen verkauft werden („aufgetaut“),
- Produkte, die einer ionisierenden Strahlenbehandlung unterzogen wurden („mit ionisierenden Strahlen behandelt“),
- Lebensmittel, die durch Pasteurisation haltbar gemacht wurden („pasteurisiert“),
- Flüssigkeiten, die nach einer Konzentration und Wiederherstellung mit Wasser verkauft werden („rückverdünnt“).
Sichtfeldregelung für wichtige Angaben
Bestimmte Informationen müssen direkt im Sichtfeld der Sachbezeichnung platziert werden, insbesondere wenn sie eine gesundheitsrelevante Bedeutung haben oder für Konsumentinnen und Konsumenten eine entscheidende Rolle spielen. Diese Regelung stellt sicher, dass wesentliche Angaben leicht erkennbar sind, ohne dass die Verpackung gedreht oder genauer untersucht werden muss.
Beispiele für verpflichtende Angaben im Sichtfeld der Sachbezeichnung:
- Alkoholgehalt in „% vol“,
- Hinweise zur Herstellung von Lebensmitteln, z. B.:
-
- „Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“,
- „Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein“.
-
2. Zutatenliste
Die Zutatenliste gibt einen detaillierten Überblick über alle Bestandteile eines Lebensmittels. Die Zutaten werden in absteigender Reihenfolge nach ihrem Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung aufgelistet. Das bedeutet, dass die Zutat mit dem höchsten Anteil an erster Stelle steht, während kleinere Mengen weiter hinten genannt werden.
Kennzeichnung von Allergenen
Bestimmte Zutaten können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen. Daher müssen allergieauslösende Stoffe in der Zutatenliste deutlich hervorgehoben werden – oft durch Fettdruck, Großbuchstaben oder Unterstreichung.
Folgende Zutaten müssen laut Lebensmittelrecht besonders gekennzeichnet werden:
- Glutenhaltige Getreide, z. B. Weizen (inkl. Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer und deren Hybridstämme
- Krebstiere (z. B. Garnelen, Krabben)
- Eier und daraus gewonnene Produkte
- Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus abgeleitete Produkte
- Sojabohnen sowie daraus gewonnene Zutaten
- Milch und Milchprodukte (inkl. Laktose)
- Nüsse (z. B. Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews)
- Sellerie und daraus gewonnene Produkte
- Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sesamsamen und daraus abgeleitete Produkte
- Schwefeldioxid und Sulfite (in Konzentrationen über 10 mg/kg oder 10 mg/l)
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Weichtiere (z. B. Muscheln, Tintenfische)
Diese Zutaten sind entweder besonders häufige Allergieauslöser oder können zu schweren gesundheitlichen Reaktionen führen.
Beispiel für eine Zutatenliste mit Allergen-Kennzeichnung:
Zutaten: Joghurt (Milch, Milchproteine), Zucker (9,2 %), Erdbeeren und Erdbeersaft aus Konzentrat (8 %), modifizierte Wachsmaisstärke, Randensaft, Aroma.
Lebensmittel ohne verpflichtendes Zutatenverzeichnis
Nicht für alle Produkte ist eine detaillierte Zutatenliste erforderlich. Dies betrifft unter anderem:
- Frisches Obst und Gemüse (einschließlich ungeschälter Kartoffeln), sofern sie nicht weiterverarbeitet wurden
- Lebensmittel mit nur einer Zutat, wenn die Sachbezeichnung bereits eindeutig ist (z. B. Zucker, Mehl, Salz)
Auch wenn für diese Produkte keine Zutatenliste vorgeschrieben ist, müssen Allergene dennoch gekennzeichnet werden. In solchen Fällen erscheint auf der Verpackung der Hinweis „enthält …“, gefolgt von der jeweiligen Zutat.
Für Milchprodukte wie Käse oder Butter, die ausschließlich aus ihren typischen Zutaten bestehen, ist weder eine Zutatenliste noch der Hinweis „enthält Milch“ erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass Konsumentinnen und Konsumenten diese Information bereits kennen.
Mengenangabe bestimmter Zutaten
Wenn eine Zutat besonders hervorgehoben wird, muss ihr prozentualer Anteil in der Zutatenliste angegeben werden. Dies gilt in folgenden Fällen:
-
-
- Wenn eine Zutat auf der Verpackung abgebildet ist (z. B. Erdbeeren auf einem Joghurtbecher)
- Wenn die Zutat in der Produktbezeichnung vorkommt (z. B. „Erdbeerjoghurt“)
- Wenn die Zutat typischerweise mit dem Produkt assoziiert wird (z. B. Kartoffeln in Rösti-Kroketten)
- Wenn eine Zutat das Lebensmittel charakterisiert oder von ähnlichen Produkten unterscheidet (z. B. Fettgehalt in Mayonnaise)
-
3. Datierung von Lebensmitteln
Alle Lebensmittel müssen mit einem Haltbarkeitsdatum versehen sein, mit Ausnahme bestimmter Produkte wie frisches Obst und Gemüse, Essig oder Speisesalz. Dabei unterscheidet das Lebensmittelrecht zwischen dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und dem Verbrauchsdatum.
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Die meisten Lebensmittel tragen ein Mindesthaltbarkeitsdatum mit der Angabe „mindestens haltbar bis“. Dieses Datum gibt an, bis wann das Produkt unter angemessenen Lagerbedingungen seine bestmögliche Qualität behält. Dazu zählen Aspekte wie Geschmack, Geruch, Farbe, Konsistenz und Nährwert.
Ein Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums bedeutet nicht automatisch, dass das Lebensmittel ungenießbar ist. Viele Produkte können auch nach Ablauf des MHD bedenkenlos verzehrt werden, solange sie keine auffälligen Veränderungen in Geruch, Geschmack oder Aussehen zeigen.
Beispiele für Lebensmittel mit MHD:
- Dauerfleischwaren (z. B. Salami, Rohschinken)
- Butter, Joghurt, Quark und Reibkäse
- Eier
- Fruchtsäfte
- Hefe
- Frische Kuchenteige
Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“)
Besonders empfindliche Lebensmittel, die ein erhöhtes Risiko für das Wachstum schädlicher Keime oder die Bildung gesundheitsschädlicher Stoffe aufweisen, werden mit einem Verbrauchsdatum gekennzeichnet. Die Angabe „zu verbrauchen bis“ weist darauf hin, dass das Produkt nur bis zu diesem Datum sicher konsumiert werden kann.
Solche Lebensmittel müssen oft unter strengen Kühlbedingungen gelagert werden. Ist das Verbrauchsdatum überschritten, sollte das Produkt nicht mehr verzehrt werden, da eine gesundheitliche Gefährdung bestehen kann – selbst wenn es äußerlich noch einwandfrei erscheint. Anders als beim MHD ist es für Verbraucher oft nicht möglich, den Verderb sensorisch zu erkennen.
Beispiele für Lebensmittel mit Verbrauchsdatum:
- Frischfleisch
- Pasteurisierte Pökelwaren in Verpackungen
- Weich- und Frischkäse
- Belegte Brötchen und andere Convenience-Produkte
- Frische Pizzen
- Frisch zubereitete Fertigmahlzeiten
- Patisserie-Waren
- Fertig zubereitete Salate und Sprossen
Oft werden Lebensmittel vorsorglich mit einem Verbrauchsdatum versehen, obwohl ein Mindesthaltbarkeitsdatum ausreichend wäre – beispielsweise bei Joghurt. Dies dient der Lebensmittelsicherheit und soll das Risiko von Lebensmittelvergiftungen reduzieren.
Lebensmittel ohne Haltbarkeitsdatum
Bestimmte Lebensmittel benötigen keine Datierung, weil sie entweder nur kurz haltbar sind oder sich besonders lange lagern lassen. Dazu gehören:
- Frisches Obst und Gemüse, das nicht weiterverarbeitet wurde
- Brot und Backwaren mit kurzer Haltbarkeit
- Haltbare alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol
- Essig, Speisesalz und Zuckerarten in fester Form
- Kaugummi
In diesen Fällen liegt es in der Verantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten, einzuschätzen, bis wann sie das Produkt genießen möchten.
Wahl zwischen MHD und Verbrauchsdatum
Es gibt keine allgemeingültige Regel, welche Datierungsart für ein Produkt gewählt werden muss. Die Entscheidung hängt von Rezeptur, Herstellverfahren und dem erwarteten Haltbarkeitsrisiko ab. Im Zweifelsfall wird empfohlen, ein Verbrauchsdatum anzugeben, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.
4. Anweisungen zur Aufbewahrung und Verwendung
Bestimmte Lebensmittel, insbesondere solche, die schnell verderben, erfordern eine spezielle Lagerung oder Verwendung. Um die Haltbarkeit und Sicherheit zu gewährleisten, müssen entsprechende Hinweise deutlich auf der Verpackung angegeben werden.
Beispiele für Aufbewahrungs- und Verwendungsanweisungen:
- „Nach dem Öffnen nicht in der Dose aufbewahren. Im Kühlschrank lagern und rasch konsumieren.“
- „Tiefkühlprodukt – nur im Tiefkühlfach bei mindestens -18 °C lagern. Nach dem Auftauen unverzüglich verzehren.“
Solche Angaben helfen Konsumentinnen und Konsumenten dabei, das Produkt sicher zu verwenden und Lebensmittelverschwendung zu vermeiden.
Unterschied zur Gebrauchsanleitung
Diese Hinweise dürfen nicht mit einer Gebrauchsanleitung verwechselt werden, die sich auf die Zubereitung eines Produkts bezieht.
Beispiel für eine Zubereitungsanweisung:
- „Käseküchlein im vorgeheizten Backofen bei 220 °C für ca. 12–15 Minuten auf mittlerer Schiene backen.“
Während Aufbewahrungsanweisungen sicherstellen, dass das Produkt unter den richtigen Bedingungen gelagert wird, beschreibt die Gebrauchsanleitung die optimale Zubereitung für den besten Geschmack und die richtige Konsistenz.
5. Adresse
Das Etikett muss den Namen und die Adresse der Firma oder Person enthalten, die das Lebensmittel herstellt, importiert, verpackt, umhüllt, abfüllt oder vertreibt. In der Regel ist dies der Inverkehrbringer.
Dabei kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln, deren Sitz sich auch außerhalb der Schweiz befinden kann.
Dient die Adresse zur Angabe des Produktionslandes, muss sie mindestens das Land, die Postleitzahl und den Ort enthalten.
6. Produktionsland
Die Angabe des Produktionslandes ist verpflichtend. Als solches gilt das Land, in dem das Lebensmittel entweder vollständig hergestellt wurde oder in dem wesentliche Verarbeitungsschritte stattgefunden haben.
Für vorverpackte Lebensmittel ist die Angabe des Produktionslandes grundsätzlich erforderlich, mit wenigen Ausnahmen. Eine solche Ausnahme besteht beispielsweise, wenn das Produktionsland bereits eindeutig aus der Sachbezeichnung hervorgeht (z. B. „Glarner Schabziger“) oder wenn die Herstelleradresse angegeben ist.
Statt eines spezifischen Produktionslandes kann bei verarbeiteten Lebensmitteln auch ein übergeordneter geografischer Raum genannt werden, etwa „Fisch aus der Ostsee“, „Honig aus Nord- und Südamerika“ oder „Salat aus der EU“. Alternativ kann das Produktionsland auch in der ISO-2-Norm abgekürzt werden (z. B. „IT“ für Italien).
7. Herkunft der Zutaten
Bei Lebensmitteln mit mehreren Zutaten kann es in bestimmten Fällen erforderlich sein, neben dem Produktionsland auch die Herkunft einzelner Zutaten anzugeben. Dies betrifft insbesondere das Ursprungsland der Hauptbestandteile, wie beispielsweise das Produktionsland der Tomaten in einem Tomatenkonzentrat.
Die Herkunft einer Zutat muss bei vorverpackten Lebensmitteln dann angegeben werden, wenn die Gefahr einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten besteht. Dies ist der Fall, wenn:
- eine Zutat mengenmäßig einen wesentlichen Bestandteil des Produkts ausmacht, und
- die Verpackung oder Gestaltung des Produkts eine Herkunft suggeriert, die nicht der tatsächlichen entspricht.
Mengenmäßig wichtiger Bestandteil
Zutaten tierischer Herkunft gelten als mengenmäßig wesentlich, wenn ihr Anteil am Endprodukt 20 % oder mehr beträgt (z. B. Lasagne mit über 20 % Rindfleisch). Für alle anderen Zutaten gilt ein Anteil von mindestens 50 % als maßgeblich.
Täuschende Aufmachung
Eine Verpackung oder Präsentation wird als irreführend bewertet, wenn mehrere Gestaltungselemente darauf hindeuten, dass eine Zutat aus einem bestimmten Land stammt, obwohl dies nicht der Fall ist. Entscheidend sind dabei insbesondere:
- Produktname
- Abbildungen
- Gesamtgestaltung des Produkts
Die Beurteilung einer möglichen Täuschung erfolgt stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Produktpräsentation.
Beispiel:
Ein „Sugo Toscano“, das Tomaten aus Frankreich enthält, könnte als täuschend gelten, wenn die Verpackung durch eine italienische Gestaltung, eine Abbildung des Schiefen Turms von Pisa oder Begriffe wie „traditionell“ oder „della nonna“ suggeriert, dass das gesamte Produkt – einschließlich der Tomaten – aus Italien stammt. Ist dies nicht der Fall, muss die Herkunft der Tomaten explizit angegeben werden.
Ausnahmen:
Sachbezeichnungen, die sich nicht direkt auf die Herkunft beziehen, werden bei der Beurteilung des Täuschungspotenzials nicht berücksichtigt. Beispiele hierfür sind:
- „Ungarisches Gulasch“ (bezeichnet eine Rezeptur, nicht die Herkunft)
- „Exotischer Fruchtsalat“ (keine spezifische Herkunftsangabe)
Kennzeichnung der Herkunft
Die Herkunftsangabe muss entweder im Zutatenverzeichnis oder im selben Sichtfeld erfolgen.
Beispiel:
Tomatensauce, Zutatenverzeichnis: Tomatenkonzentrat (92 %, Herkunft Tomaten: Frankreich), Zucchini, Karotten, Zwiebeln, Meersalz, Basilikum, Knoblauch.
Sind die Tomaten aus mehreren Ländern bezogen (z. B. Frankreich und Spanien), müssen beide Länder angegeben werden.
Falls die Herkunftsangabe einer Zutat freiwillig gemacht wird, darf stattdessen ein übergeordneter geografischer Raum genannt werden (z. B. „Tomaten aus Südeuropa“).
8. Nährwertdeklaration
Die Nährwertdeklaration gibt Auskunft über die in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffe und ist grundsätzlich verpflichtend. Bestimmte Lebensmittelkategorien sind jedoch davon ausgenommen.
Für vorverpackte Lebensmittel ist die Nährwertkennzeichnung in der Regel erforderlich und muss folgende Angaben enthalten:
- Energiegehalt
- Fettgehalt
- Gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiß
- Salz
Ausnahmen von der Nährwertdeklaration
Bestimmte Lebensmittel sind von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen, insbesondere:
- Unverarbeitete Lebensmittel (z. B. frisches Gemüse, das als solches verkauft wird)
- Offen angebotene Lebensmittel (z. B. ein Sandwich von einem Take-away-Stand)
- Handwerklich hergestellte Lebensmittel (z. B. hausgemachte Salami aus einer Metzgerei, die dort produziert und verkauft wird)
Bei diesen Produkten wäre der Aufwand für die Betriebe unverhältnismäßig hoch, weshalb auf eine Nährwertdeklaration verzichtet werden darf.
Erfolgt die Nährwertkennzeichnung freiwillig, muss sie jedoch den gleichen Anforderungen entsprechen wie bei einer verpflichtenden Deklaration.
9. Identitätskennzeichen
Für bestimmte Lebensmittel tierischer Herkunft, wie Joghurt oder Schnitzel, ist ein Identitätskennzeichen verpflichtend. Dieses besteht aus einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen und gibt an, in welchem Betrieb das Lebensmittel zuletzt verarbeitet oder verpackt wurde.
Das Identitätskennzeichen liefert jedoch keine Informationen über die Herkunft der Rohstoffe, also weder über die Milch, aus der das Joghurt hergestellt wurde, noch über das Tier, aus dem das Fleisch stammt.
Auf der Seite „Bewilligung von Lebensmittelbetrieben“ kann ein Identitätskennzeichen mit der Kennung „CH“ eingegeben werden, um den entsprechenden Betrieb in der Schweiz zu ermitteln.
10. Freiwillige Angaben
Bestimmte Kennzeichnungen auf Lebensmittelverpackungen, wie „vegan“, „glutenfrei“ oder ein „Verkaufen bis“-Datum, sind für Hersteller freiwillig. Grundsätzlich gilt, dass freiwillige Angaben nicht zulasten der obligatorischen Informationen gehen dürfen. Zudem müssen sie belegbar sein und dürfen nicht irreführend wirken.
Angaben zu Laktose- oder Glutengehalt
Für die Kennzeichnung hinsichtlich Gluten oder Laktose gelten klare Vorgaben:
- „Glutenfrei“ darf nur angegeben werden, wenn das Lebensmittel beim Verkauf einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist.
- Ein Lebensmittel gilt als „laktosearm“, wenn der Laktosegehalt im verzehrfertigen Produkt mindestens um die Hälfte im Vergleich zum entsprechenden Normalprodukt reduziert wurde und höchstens 2 g Laktose pro 100 g Trockenmasse beträgt.
Kennzeichnung „Vegetarisch“ und „Vegan“
- Lebensmittel dürfen nur als „vegetarisch“ bezeichnet werden, wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten – mit Ausnahme von Milch, Eiern oder Honig.
- Als „vegan“ gelten Lebensmittel ausschließlich dann, wenn sie keinerlei Zutaten tierischen Ursprungs enthalten.
„Verkaufen bis“-Angabe
Ein „Verkaufen bis“-Datum ist eine freiwillige Kennzeichnung und dient primär dem Detailhandel zur Lagerbewirtschaftung. Es hat keinen direkten Zusammenhang mit der tatsächlichen Haltbarkeit des Produkts.
Weitere freiwillige Angaben
Zusätzliche Anforderungen gelten für bestimmte freiwillige Informationen, etwa für nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben sowie die Kennzeichnung von vegetarischen oder veganen Produkten.
Falls ein Lebensmittel nicht der Pflicht zur Nährwertdeklaration unterliegt, kann die Deklaration dennoch freiwillig erfolgen. In diesem Fall muss sie den gleichen Anforderungen entsprechen wie eine verpflichtende Angabe.
11. Nährwertbezogene Angaben
Bezeichnungen wie „energiereduziert“ oder andere nährwertbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie klar definierte Anforderungen erfüllen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
12. Gesundheitsbezogene Angaben
Aussagen wie „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ dürfen nur verwendet werden, wenn sie festgelegte Anforderungen erfüllen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Für Lebensmittel im Offenverkauf

Wer Lebensmittel im Offenverkauf anbietet, muss sicherstellen, dass Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend Informationen erhalten, auch wenn keine Etikette mit erklärenden Angaben vorhanden ist.
Als Lebensmittel im Offenverkauf gelten alle Produkte, die:
- nicht vorverpackt sind,
- erst auf Wunsch der Kundinnen und Kunden am Verkaufsort verpackt werden (z. B. ein Gipfeli in einer Papiertüte oder vakuumiertes Frischfleisch),
- zur sofortigen Abgabe verpackt werden (z. B. ein Tagessalat im Take-away).
Typische Anbieter von Lebensmitteln im Offenverkauf sind Restaurants, Take-aways, Bäckereien und Metzgereien. Zunehmend werden solche Produkte auch im Detailhandel angeboten.
1. Transparenz beim Einkauf ist Pflicht
Auch beim Offenverkauf haben Konsument:innen Anspruch auf dieselben Informationen wie bei verpackten Lebensmitteln.
2. Information auf Nachfrage
Werden Konsument:innen mündlich informiert, genügen einfache schriftliche Hinweise als Ergänzung.
3. Diese Angaben müssen immer schriftlich erfolgen
Folgende Informationen sind verpflichtend schriftlich anzugeben – unabhängig von einer mündlichen Beratung:
-
Herkunft von domestizierten Huftieren, Laufvögeln und Fisch
-
Verwendung gentechnischer oder besonderer Verfahren, z. B. Bestrahlung
-
Einsatz hormoneller oder nichthormoneller Leistungsförderer
-
Produktionsmethode von Eiern, sofern diese in der Schweiz verboten ist (z. B. Käfighaltung)
-
Haltungsmethode von Hauskaninchen, wenn in der Schweiz verboten
-
Produktionsland von Brot und Feinbackwaren, ganz oder in Stücken (Details siehe FAQ)
-
Hinweis auf Informationen zu Allergenen
4. Besonderer Fall: Allergene
Allergene sind grundsätzlich schriftlich anzugeben. Ausnahmsweise kann auf eine schriftliche Deklaration verzichtet werden, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Information mündlich erhältlich ist. In diesem Fall muss das Personal die Informationen schriftlich vorliegen haben oder sie müssen von einer fachkundigen Person auf Nachfrage korrekt mitgeteilt werden können.
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist die zentrale Anlaufstelle in der Schweiz für Fragen rund um Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnungspflichten, Allergene, Tierhaltung und Produktionsvorgaben.
Wenn Sie mehr über gesetzliche Anforderungen oder spezielle Regelungen im Umgang mit Lebensmitteln erfahren möchten, finden Sie ausführliche Informationen direkt auf der Website des BLV.